Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

BGB § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

[ Auszug: Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis     annehmen oder ausschlag ... ]